AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Die Riekenbrauk Schmidt GbR. Alteburger Strasse 47, 50678 Köln, veranstaltet an verschiedenen Standorten in Deutschland sog. Street-Food-Festivals. Im Rahmen dieser Street-Food-Festivals können Teilnehmer an eigenen Ständen zubereitete Gerichte, Getränke etc. anbieten und verkaufen. Über die Website http://www.street-food-festival.de (im Folgenden Website) werden Anbieter und Besucher auf die aktuellen Festivalorte und -zeiten hingewiesen. Interessierte Anbieter können über die Website Standflächen für eine Teilnahme an dem jeweiligen Festival mieten.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die vertragliche Beziehung zwischen dem Veranstalter, der Riekenbrauk Schmidt GbR, Alteburger Strasse 47, 50678 Köln, (im Folgenden Veranstalter) und den Vertragspartnern, die an dem jeweiligen Festival (im Folgenden Veranstaltung) teilnehmen und als Betreiber Flächen für Verkaufsstände und Zusatzleistungen buchen (im Folgenden Anbieter).

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden mit Abschluss eines jeden Vertrages über die Nutzung von Standflächen durch den teilnehmenden Anbieter auf der vom Veranstalter organisierten Veranstaltung Bestandteil des Vertrages.

(2) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters wird hiermit widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag über die Nutzung von Standflächen zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter kommt durch Angebot und Annahme zustande.

(2) Abweichend von den allgemeinen Vorschriften gelten für ein Angebot des Anbieters folgende Besonderheiten:

Der Anbieter soll sich durch elektronische Übersendung des Online-Anmeldeformulars bewerben. Das Absenden des Online-Anmeldeformulars stellt ein rechtsverbindliches Angebot des Anbieters dar und ist auch ohne Unterschrift gültig. Der Anbieter ist zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der im Online-Anmeldeformular geforderten Angaben verpflichtet.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann ein Angebot des Anbieters im Übrigen nur schriftlich erfolgen. Der Anbieter soll dabei das auf der Website des Veranstalters zur Verfügung gestellte Anmeldeformular verwenden.

(4) Die Annahme des Angebotes durch den Veranstalter erfolgt elektronisch oder schriftlich.

§ 3 Namensveröffentlichung

Mit Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter erteilt der Anbieter dem Veranstalter die Erlaubnis, den Namen des Anbieters sowie weitere Daten und Informationen wie etwa die Adressdaten, die Firmierung, die Website, die Lage seiner Standfläche und die von ihm angebotenen Leistungen, Waren und Produkte zu veröffentlichen, zu speichern und insbesondere zu Informations- und Werbezwecken zu nutzen.

§ 4 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die mietweise Überlassung von Standflächen an den jeweils vereinbarten Veranstaltungstagen.

(2) Darüber hinaus können vom Anbieter bestimmte, im Einzelfall noch zu konkretisierende Zusatzleistungen gebucht bzw. in Auftrag gegeben werden. Insoweit handelt es sich um Dienstleistungen des Veranstalters oder Dritter, wie sie in der Beauftragung jeweils als Vertragspartner ausgewiesen sind.

§ 5 Zahlungsbedingungen; Fälligkeit des Rechnungsbetrages; Verzug

(1) Mit Abschluss des Vertrages stellt der Veranstalter die Standflächenmiete inkl. der gebuchten oder in Auftrag gegebenen Zusatzleistungen in Rechnung. Die Rechnung gilt als erhalten, wenn sie an die E-Mail-Adresse oder eine andere mit dem Anbieter vereinbarte Kontaktadresse übersandt worden und keine Zugangsfehlermeldung erfolgt ist.

(2) Der Betrag ist spätestens 14 Tage nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlt der Anbieter nach Mahnung nicht, kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, wird der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen auf das Konto des Veranstalters überwiesen.

(4) Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reklamationen sind unverzüglich, spätestens sieben Kalendertage nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht anerkannt.

(5) Werden Rechnungen auf Wunsch des Anbieters an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Anbieter Schuldner.

§ 6 Nichtbezug der Standfläche

Anbieter, die ihre gemietete Standfläche nicht nutzen, zahlen 10% der Standmiete, wenn sie dies dem Veranstalter spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn mitteilen (Nichtbezugsmeldung).

(1) Nichtbezug der Standfläche

(1.1) Absage bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn:

Erfolgt die Nichtbezugsnachricht (siehe Punkt 3) durch den Anbieter bis spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, muss der Anbieter 10% der Standflächenmiete an den Veranstalter zahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Standplatz anderweitig vergeben werden kann.

(1.2) Nichtbezug der Standfläche zwischen 6 Wochen und 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn:
Erfolgt die Nichtbezugsnachricht (siehe Punkt 3) durch den Anbieter zwischen 6 Wochen und 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn, ist die volle Standflächenmiete zu zahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Standplatz anderweitig vergeben werden kann.

(1.3) Stornierung ab 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn:

Erfolgt die Nichtbezugsnachricht (siehe Punkt 3) durch den Anbieter nicht bis 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn, muss der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Standgebühr zahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Standplatz anderweitig vergeben werden kann. Für die Benennung eines Ersatzanbieters gilt Absatz 3.

(2) Die Nichtbezugsnachricht muss unter Einhaltung der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift des Anbieters und per Einschreiben erfolgen. Ausnahmsweise ist auch eine Mitteilung per E-Mail ausreichend, sofern der Veranstalter den Erhalt der E-Mail gegenüber dem Anbieter ebenfalls per E-Mail bestätigt hat. Eine mündliche Bestätigung reicht nicht aus.

(3) Der Anbieter kann bei Nichtbezugsnachricht und bei Nichtbelegung der Standfläche bis spätestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung einen oder mehrere Ersatzanbieter benennen. Der Veranstalter ist an die Vorschläge des Anbieters nicht gebunden und kann den oder die vorgeschlagenen Ersatzanbieter ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern der Anbieter einen Ersatzanbieter rechtzeitig benennt und der Veranstalter diesen akzeptiert, wird der Anbieter von seiner Pflicht zur Entrichtung der Standflächenmiete frei. Ist der Anbieter seiner Pflicht zur Entrichtung der Standflächenmiete bereits nachgekommen, wird ihm die gezahlte Standflächenmiete nach Zahlungseingang der Standflächenmiete des Ersatzanbieters gutgeschrieben.

§ 7 Änderung – Höhere Gewalt

(1) Unvorhergesehene Ereignisse und höhere Gewalt, die eine planmäßige Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, die Veranstaltung abzusagen (Absatz 2), zeitlich zu verlegen (Absatz 3), zeitlich zu verkürzen (Absatz 4) oder Standflächen zu reduzieren (Absatz 5).

(2) Im Falle der Absage der Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände gilt hinsichtlich der bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete folgendes:

Erfolgt die Absage bis spätestens 30 Tage vor dem festgesetzten Beginn der Veranstaltung, wird der Anbieter von seiner Pflicht zur Entrichtung der Standflächenmiete frei bzw. erhält seine geleistete Mietzahlung vollständig zurückerstattet.

Erfolgt die Absage bis spätestens 21 Tage vor dem festgesetzten Beginn der Veranstaltung, fallen 25% der gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete an.

Erfolgt die Absage danach, mithin innerhalb der letzten 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung, fallen 50% der gezahlten oder noch zu zahlenden Standflächenmiete an.

Darüber hinausgehende bereits gezahlte Beträge der Standflächenmiete sowie bezahlte Zusatzleistungen werden dem Anbieter vom Veranstalter zurückerstattet.

(3) Im Falle der terminlichen Verlegung der Veranstaltung kann der Anbieter, der den Nachweis führt, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihm gebuchten Veranstaltung ergibt, vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Standflächenmieten und bereits geleistete Zahlungen für  Zusatzleistungen werden zurückerstattet.

(4) Im Falle der zeitlichen Verkürzung der Veranstaltung kann der Anbieter nicht vom Vertrag zurücktreten und hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass der Standflächenmiete und in Auftrag gegebener  Zusatzleistungen.

(5) Im Falle der Reduzierung der Standflächen, die dazu führen, dass der Anbieter nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und bereits geleistete Zahlungen für Zusatzleistungen zurückerstattet.

§ 8 Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung

(1) Der Veranstalter ist über die in § 7 geregelten Fälle hinaus berechtigt, aus sonstigem wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Anbieters zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Anbieter Bestandteil des Vertrages.

(2) Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen von Anbietern eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.

(3) Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, werden bereits gezahlte Standflächenmieten und bereits geleistete Zahlungen für Zusatzleistungen zurückerstattet.

(4) Schadensersatzansprüche des Anbieters wegen Absage, zeitlicher Verlegung oder Verkürzung der Veranstaltung sind ausgeschlossen.

§ 9 Unteranbieter, Mitanbieter, Überlassung der Standfläche an Dritte

(1) Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Veranstalters die ihm zugewiesene Standfläche ganz oder teilweise unterzuvermieten, die Standflächen zu tauschen oder in sonstiger Weise an einen Dritten zu überlassen.

(2) Die Aufnahme eines weiteren Anbieters bedarf der Einwilligung des Veranstalters. Der Veranstalter behält sich für den Fall der Aufnahme eines weiteren Anbieters vor, eine höhere Standflächenmiete festzusetzen.

(3) Die Einwilligung kann nur schriftlich erteilt werden.

(4) Wird die Standfläche ohne Einwilligung des Veranstalters untervermietet, getauscht oder in sonstiger Weise an einen Dritten überlassen, ist der Anbieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der festgesetzten Standflächenmiete verpflichtet. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

§ 10 Kündigung

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Anbieter aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

-          der Anbieter gegenüber dem Veranstalter falsche Angaben gemacht hat,

-          ein nicht mit dem Veranstalter vereinbartes Produktsortiment angeboten wird bzw. werden soll,

-          der Anbieter nicht spätestens zwei Stunde vor Veranstaltungsbeginn mit dem Aufbau des Standes begonnen hat oder

-          der Anbieter ohne Einwilligung des Veranstalters seine Rechte aus dem Standflächenmietvertrag an Dritte abgetreten hat.

(2) Hat der Anbieter die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten, bleibt er zur Zahlung der festgesetzten Standflächenmiete verpflichtet.

§ 11 GEMA

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, das Abspielen von Tonmedien bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) anzumelden und die jeweiligen Lizenzvergütungen zu entrichten.

(2) Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen, die die GEMA aufgrund des Abspielens von Tonmedien durch den Anbieter gegen den Veranstalter erhebt, frei.

(3) Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.

§ 12 Haftungsfreistellung für Rechtsverletzungen Dritter

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, bei der Nutzung der Standfläche und der Ausstellung und Bewerbung des Produktsortiments alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Unabhängig davon, ob hierdurch ein Straftatbestand verwirklicht wird, ist es generell untersagt, Inhalte bereit zu stellen, die pornografischer, sexueller, gewalttätiger, rassistischer, volksverhetzender, diskriminierender, beleidigender und/oder verleumderischer Natur sind. Der Anbieter verpflichtet sich, keine Rechte Dritter zu verletzen. Dies gilt insbesondere für Persönlichkeitsrechte Dritter sowie geistige oder gewerbliche Schutzrechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Markenrechte etc.).

(2) Der Anbieter stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Veranstalter wegen der Verletzung ihrer Rechte durch den Anbieter geltend machen.

(3) Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.

§ 13 Ausschank, Verkauf von Lebensmitteln

(1) Der Ausschank von Getränken ist untersagt. Der Veranstalter behält sich für den Einzelfall vor, auf Antrag des Anbieters in den Ausschank von Getränken einzuwilligen. Die Einwilligung kann nur schriftlich erteilt werden.

(2) Der Anbieter ist im Hinblick auf die für den Verkauf vorgesehenen Lebensmittel für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften des Lebensmittel- und Hygienerechts allein verantwortlich. Dem Veranstalter kommt keine Kontrollpflicht zu. Bei Verstößen haftet der Anbieter allein und stellt den Veranstalter von jeder Haftung frei.

(3) Der Anbieter ist verpflichtet, die ihm bekannt gemachten Auflagen zu erfüllen. Alle mit der Nichtbeachtung der Auflagen verbundenen Nachteile wie die Verhängung von Bußgeldern und/oder Strafen sowie Schäden jeglicher Art trägt der Anbieter. In diesen Fällen stellt der Anbieter den Veranstalter von der Haftung frei.

(4) Der Anbieter ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltungsdauer ein den amtlichen Hygienevorschriften entsprechendes (mobiles) Handwaschbecken mit regulierbarer Temperatureinstellung in seinem Stand zu betreiben. Das gilt auch, wenn vor und nach den Veranstaltungszeiten mit Lebensmitteln gearbeitet wird. Ist dies bei einer Kontrolle durch den Veranstalter nicht gegeben, so hat der Anbieter eine Vertragsstrafe von 100,- EUR an den Veranstalter zu zahlen.

(5) Der Anbieter versichert mit Vertragsabschluss dem Veranstalter, dass er sein Gewerbe gem. § 14 GewO ordnungsgemäß angemeldet hat und den steuerrechtlichen Bestimmungen nachkommt.

(6) Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die gaststättenrechtliche Erlaubnis sowie sonstige für den Standbetrieb erforderlichen Bescheinigungen an jedem Tag der Veranstaltung am Stand des Anbieters jederzeit vorzeigbar sind.

(7) Der Anbieter übernimmt hierbei auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Veranstalters einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung vom Anbieter nicht zu vertreten ist.

(8) Der Veranstalter haftet nicht für Ware, die in dem von dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Kühlwagen untergestellt wird.

(9) Das Speiseangebot der Anbieter muss im Vorfeld der Veranstaltung mit dem Veranstalter abgesprochen und von diesem genehmigt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Verkauf von Speisen und Getränken, die nicht von diesem genehmigt wurden, zu untersagen, um einen reibungslosen Ablauf und die Qualität der Veranstaltung zu gewährleisten.

§ 14 Aufbau; Pflichten Anbieter

(1) Mit dem Standaufbau bzw. der Standflächenbelegung muss bis spätestens zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn, den der Veranstalter dem Anbieter rechtzeitig bekanntgibt, begonnen werden. Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand innerhalb dieser Frist aufzubauen bzw. die zugewiesene Standfläche zu belegen. Der Anbieter muss pünktlich zu der vom Veranstalter bestimmten Öffnungszeit verkaufsbereit sein. Dies gilt auch an den Tagen, an denen nicht aufgebaut wird.

(2) Andernfalls kann der Veranstalter aus wichtigem Grund kündigen und anderweitig über die Standfläche verfügen. Der Anbieter bleibt für den Fall des nicht fristgerechten Aufbaus zur Zahlung der vereinbarten Standflächenmiete und darüber hinausgehender Kosten verpflichtet.

(3) Ist der Stand eine halbe Stunde vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, noch nicht vollständig aufgebaut, hat der Anbieter eine Vertragsstrafe von 100,- EUR an den Veranstalter zu zahlen.

(4) Der Anbieter ist verpflichtet, selbstständig für die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette seiner Ware Sorge zu tragen. Im gemeinsamen Kühlwagen sind deswegen Thermoboxen und Kühlakkus zu verwenden. Unverpackte Ware darf nicht im gemeinsamen Kühlwagen aufbewahrt werden.

(5) Der Anbieter bekommt vom Veranstalter rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einen Standplatz zugeteilt. In Fällen, in denen dem Anbieter eine überdachte Standfläche zugeteilt worden ist, kann der Veranstalter auch kurzfristig aus wichtigem Grund eine Verlegung des Standes auf das Außengelände anordnen. Für diese Fälle sollte der Anbieter sein Equipment sowie sein Personal vorbereiten. Euer Stand muss immer durch Gewichte gesichert werden.

§ 15 Brandschutz

Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar im Sinne der jeweils geltenden Brandschutzvorschriften sein. Es müssen Feuerlöscher (Kategorie ABC) mit mindestens 6 Kg Löschmittel am Stand so ersichtlich platziert sein, dass jeder Mitarbeiter des Anbieters diesen Standort kennt und im Notfall diese Mittel einsetzen kann. Bei der Nutzung von offenem Feuer oder Fritteusen muss ein Feuerlöscher der Kategorie (A bis F ) und eine Löschdecke in gleicher Weise platziert sein. Liegen die benötigten Löschmittel, bzw. die benötigte Löschdecke zu irgendeinem Zeitpunkt von Beginn des Standaufbaus bis zur Fertigstellung des Standabbaus nicht vor, so hat der Anbieter eine Vertragsstrafe von 100,- EUR an den Veranstalter zu zahlen.

§ 16 Betrieb des Standes; Pflichten Veranstalter und Anbieter

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit den vereinbarten Produkten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die Standfläche während der Veranstaltung sauber gehalten wird.

(2) Der Anbieter ist nach Beendigung der Veranstaltung zur Reinigung der Standflächen verpflichtet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss die Reinigung täglich nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden. Der Anbieter ist verpflichtet, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen.

(3) Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des übrigen Geländes, der Hallen und Gänge.

(4) Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

(5) Benutzt der Anbieter Einweggeschirr, ist er verpflichtet ausschießlich plastikfreies Einweggeschirr zu verwenden. Das Einweggeschirr muss aus regenerativen Rohstoffen produziert sein. 

(6) Falls der Anbieter das falsche Einweggeschirr benutzt ( § 16;5), darf der Veranstalter die weitere Ausgabe untersagen, bis das korrekte Geschirr besorgt wurde.

§ 17 Abbau; Pflichten des Anbieters; Vertragsstrafe bei vorzeitigem Abbau; ordnungsgemäße Rückgabe der Standfläche

(1) Der Stand des Anbieters darf vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Anbieter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der festgesetzten Standflächenmiete zu bezahlen.

(2) Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Anbieter. Die Standfläche ist im ordnungsgemäßen Zustand spätestens bis zu dem für die Beendigung des Abbaus bzw. der Räumung festgesetzten Termins zurückzugeben. Schäden sind anzuzeigen und zu beheben. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Anbieters ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

(3) Nicht termingerecht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Standgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Anbieters entfernt. Unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung kann durch den Veranstalter eine Standflächenabnahme durchgeführt werden, die sicherstellen soll, dass die Standfläche wie übernommen zurückgegeben wird. Mit positiver Abnahme erfolgt in diesem Fall eine Rückzahlung des vom Anbieter gezahlten Müllpfands (§ 18 Absatz 2).

(4) Der Anbieter ist verpflichtet sich vor seiner endgültigen Abreise und nach Beendigung des Abbaus abzumelden und die Standfläche von dem Veranstalter oder seinem Stellvertreter abnehmen zu lassen. Erfolgt dies nicht ist eine Vertragsstrafe von 25 € zu zahlen. Diese Strafe ist auch zu zahlen, wenn der Platz nicht ordnungsgemäß gereinigt übergeben wird.

§ 18 Müllentsorgung

(1) Der Anbieter übernimmt die komplette Entsorgung des von ihm verursachten Mülls in eigenem Aufwand und auf eigene Kosten. Der Veranstalter stellt keine Möglichkeiten zur Müllentsorgung zur Verfügung.

(2) Zur Absicherung des Veranstalters ist dieser berechtigt, beim Aufbau des Standes einen Müllpfand beim Anbieter zu erheben. Die Höhe des Müllpfandes wird vom Veranstalter nach billigem Ermessen festgesetzt.

§ 19 Überprüfung der Standfläche

(1) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob der Anbieter die bereitgestellte Standfläche hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten sowie angebotenen Produkte zweckmäßig und vertragsgemäß benutzt.

(2) Werden auf der Standfläche nicht zugelassene oder nicht angemeldete Waren aufgestellt, so ist der Veranstalter berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Anbieters räumen zu lassen. Der Veranstalter ist berechtigt den Verkauf der Produkte zu untersagen.

§ 20 Anbieterausweise

Der Anbieter erhält nach vollständiger Bezahlung der Standflächenmiete, die Berechtigung zum unentgeltlichen Zutritt des Veranstaltungsgeländes. Diese Ausweise/Stempel/Bändchen sind ausschließlich für den Anbieter sowie sein namentlich zu benennendes Standpersonal bzw. seiner namentlich benannten Beauftragten bestimmt. Bei Missbrauch behält sich der Veranstalter vor, sämtliche an den Anbieter, sein Standpersonal oder seine Beauftragen herausgegebene Ausweise/Stempel/Bändchen ersatzlos einzuziehen.

§ 21 Bewachung des Veranstaltungsgeländes

(1) Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen.

(2) Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Anbieter selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.

(3) Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.

§ 22 Versicherung des Anbieters

(1) Der Anbieter verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss in ausreichender Höhe Personen, Sach- und Vermögensschaden umfassen.

(2) Auf Verlangen des Veranstalters ist vom Anbieter ein Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis zu erbringen.

§ 23 Fotografieren, Zeichnen, Filmen

Das gewerbemäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/ Personen gestattet.

§ 24 Werbung

(1) Werbung aller Art ist nur auf der gemieteten Standfläche für den eigenen Betrieb des Anbieters und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll. Sondergenehmigungen für Sponsoren sind auf Anfrage möglich.

(2) Werbung extremistisch-politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.

(3) Fremdwerbemaßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zuvor vom Veranstalter schriftlich genehmigt wurden.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt, nicht genehmigte Werbung oder Werbeaufbauten auf Kosten des Anbieters zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.

(5) Es ist nicht erlaubt, sogenannte Roll-Ups oder Beach-Flags für Werbezwecke zu nutzen.

§ 25 Haftung

(1) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Standgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden, die während der Veranstaltung oder während des Auf- und Abbaus durch Dritte verursacht worden sind.

(2) Der Veranstalter haftet für keinen wie auch immer gearteten Erfolg der Veranstaltung und etwaige Gewinn- und Umsatzerwartungen des Anbieters.

(3) Die Haftung des Veranstalters, soweit eine solche ungeachtet der vorstehenden Regelungen gegeben sein sollte, beschränkt sich in jedem Fall auf Schäden, die durch den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptpflicht beruhen.

(4) Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit dem Veranstalter keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(6) Dies gilt ebenfalls für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 26 Kein Ausschluss von Konkurrenten

Der Ausschluss von Konkurrenten kann vom Anbieter nicht verlangt werden.

§ 27 Datenschutz

Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Anbieters und dessen Mitarbeiter nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und nur insoweit, wie es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

§ 28 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Der Veranstalter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen.

§ 29 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.

(2) Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Anbieter Kaufmann ist, der Sitz des Veranstalters in Köln. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und dem Anbieter wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 30 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.